DIE GRUNDLAGE:
UNSERE SATZUNG
Die Marke und ihre Markensatzung wurden im europäischen Eintragungsverfahren geprüft und als schutzfähiges Kollektivmarkensystem anerkannt.
Die Markensatzung der Kollektivmarke „Freimaurer-Johannisloge“ ist keine frei erfundene Satzung und kein neuer Ritus. Sie bringt die historisch überlieferten, literarisch belegten und in der Arbeit der Johannisgrade bewährten Grundlagen traditioneller Johannisfreimaurerei in eine klare und überprüfbare Form. Damit beschreibt sie den gemeinsamen Qualitätsrahmen, an dem sich eine Johannisloge nach innen und außen erkennbar ausrichten kann.
Damit bildet die Markensatzung einen einheitlichen Qualitätsstandard für die freimaurerische Arbeit einer Johannisloge im Sinne der Kollektivmarke. Sie macht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die rituelle und symbolische Arbeit vollzogen wird und welche Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt sein müssen.
Im Mittelpunkt stehen die Arbeit in den
- drei symbolischen Graden Lehrling, Geselle und Meister,
- die rituelle Öffnung und Schließung der Loge,
- die drei Großen Lichter,
- die Säulen Boas und Jakin,
- die Arbeit am rauen Stein,
- die Grundbegriffe Wort, Licht und Wahrheit sowie
- der traditionelle Bezug auf Johannes den Täufer und Johannes den Evangelisten.
Ebenso klar grenzt die Markensatzung ab, was nicht zur traditionellen Johannisarbeit im Sinne der Kollektivmarke gehört.
Dazu zählen insbesondere
- okkulte,
- magische,
- alchemistische,
- kabbalistische oder
- esoterische Inhalte,
soweit sie in die Arbeit der drei Johannisgrade eingefügt oder als deren Bestandteil dargestellt werden. Auch eine Vermengung der Johannisgrade mit Hochgrad-, Templer- oder Fantasieritualen entspricht nicht dem Qualitätsstandard dieser Kollektivmarke.
Die Satzung achtet ausdrücklich die Ritualfreiheit, Eigenständigkeit und Autonomie der einzelnen Logen. Sie schreibt keine einheitliche Lehrart vor, sondern beschreibt die grundlegenden Merkmale, die eine traditionelle Johannisloge im Sinne der Kollektivmarke erfüllen muss.
Ein besonderer Grundsatz ist das Besuchsrecht auf Einladung. Mitglieder einer anerkannten Freimaurer-Johannisloge dürfen auf Einladung auch andere Logen besuchen, unabhängig von deren Zusammensetzung.
Sanktionen, Verbote oder Benachteiligungen wegen eines solchen Besuchs sind mit den Grundsätzen der Kollektivmarke nicht vereinbar. Sie stehen zudem im Widerspruch zur freimaurerisch geforderten Toleranz sowie zu unionsrechtlichen Grundwertungen persönlicher Freiheit, Vereinigungsfreiheit und Nichtdiskriminierung.
Die eigene Zusammensetzung, Ritualfreiheit und Eigenständigkeit jeder Loge bleiben davon unberührt.